Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 61 HPVG
Nach diesem § hat der Personalrat die Pflicht, darüber zu wachen, dass alle Beschäftigten gleich behandelt werden. „Nach Recht und Billigkeit“ formuliert der Gesetzgeber und meint damit ohne Benachteiligung aus Gründen der Abstammung, Herkunft, Nationalität, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, Geschlecht, sexuellen Identität, politischen oder gewerkschaftlichen Überzeugung oder Betätigung. Wenn auch das Gesetz ausdrücklich nur die Benachteiligung nennt, so bedeutet Gleichbehandlung auch den Verzicht auf Bevorzugung aus den genannten Gründen.
Von links nach rechts: Detlef Ramb, Mina Petersen, Uwe Kord-Ruwisch, Dirk Bangert, Dr. Cornelia Wagner